Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Haftung

Die Pflichten des Versicherungsmaklers bei der Schadenbearbeitung gehen weit

von Holger Sassenbach, Brase & Collegen AG, München

| Wer als Makler die Vermittlung eines Versicherungsvertrags übernimmt, den treffen eine Reihe von gesetzlich normierten Pflichten. Hierzu gehören auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens und die Einhaltung von hierbei geltenden Fristen. WVM erläutert anhand eines Urteils zur Unfallversicherung, welche Pflichten einen Makler dabei treffen und wie sich die Verletzung dieser Pflichten auf die Haftung des Maklers und dessen Berufshaftpflichtversicherung auswirken kann. |

Ablehnung der Invaliditätsleistung wegen Fristversäumnis

Eine Versicherungsnehmerin (VN) klagte gegen ihre Maklerin und die für diese tätige selbstständige Handelsvertreterin. Die VN selbst war geprüfte Versicherungsfachfrau und früher für die Maklerin tätig. In dieser Zeit vermittelte die VN sich selbst eine Unfallversicherung. Bei dieser war ihr Ehemann versicherte Person.

 

Antrag auf Invaliditätsleistung nach Verkehrsunfall abgelehnt

Nach dem Ausscheiden der VN aus dem Betrieb der Maklerin erlitt der Ehemann der VN im April 2012 einen schweren Verkehrsunfall. Die Handelsvertreterin der Maklerin meldete diesen Schaden dem Unfallversicherer. Fast zwei Monate später, im Juni 2012, übersandte die Handelsvertreterin auch den Entlassungsbericht der Klinik an den Unfallversicherer. Dieser wies noch im gleichen Monat in einem Schreiben an die VN auf die Fristen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hin: