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01.05.2006 | Aktien und Optionsscheine

Aktuelle Rechtsprechung zu Kapitalanlagen im Überblick

Mehrere Finanzgerichte haben in den vergangenen Monaten Streitigkeiten zur steuerlichen Behandlung von Aktien und Optionsscheinen entschieden. Wir liefern Ihnen nachfolgend die Quintessenz daraus und geben Ihnen Tipps, wie Sie oder Ihre Kunden in der Praxis vorgehen sollen.

Die Urteile im Überblick
Der Sachverhalt Tipps
Aktien: Halbeinkünfteverfahren gilt bei Verkauf von Bezugsrechten
Die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, wenn seit dem Erwerb der ursprünglichen "alten" Aktien die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist (§§  22 Nummer 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Dieses Geschäft unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren nach §  3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe j EStG (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 27.10.2005, Az: IX R 15/05; Abruf-Nr.  053513 ). Die Entscheidung kann sich positiv oder auch negativ auswirken:
  • Ein Gewinn muss nur zur Hälfte besteuert werden.
  • Ein Verlust, der ohnehin nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden darf, darf auch nur zur Hälfte verrechnet werden.
    Aktien: Verluste aus Nichtausübung einer Aktienoption berücksichtigen?
    Vielfach räumen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Option ein, Aktien der Firma zu einem bestimmten Basispreis und zu einem bestimmten Termin zu erwerben. Liegt der Aktienkurs am Fälligkeitstag unter dem Bezugspreis, verfällt die Option. Aufwendungen für die verfallene Aktienoption wirken sich steuerlich nicht aus (Finanzgericht [FG] München (Urteil vom 17.9.2004, Az: 8 K 2726/03; Abruf-Nr.  050648 ). Unser Tipp: In gleichgelagerten Fällen sollten die Bescheide für das Jahr des Erwerbs als auch für das des Verfalls der Optionen offen gehalten werden. Denn das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 36/05 anhängig.
    Optionsscheine: Verluste aus verfallenden Kaufoptionen berücksichtigen?
    Verfallen Optionsscheine, Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, sieht die Finanzverwaltung mangels Verkauf einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene. Dieser Auffassung haben zwei Gerichte widersprochen:
  • Das FG Rheinland-Pfalz mit dem Argument, dass dieser Vorgang seit 1999 zu den Termingeschäften nach §  23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG zähle (Urteil vom 19.5.2005, Az: 4 K 1678/02 F; Abruf-Nr.  052622 ).
  • Das FG Münster kommt für das Jahr 2000 zum gleichen Ergebnis. Der Verfall eines Optionsrechts sei ein privates Veräußerungsgeschäft, weil das Gesetz auf die "Beendigung des Rechts" abstelle. Diese Voraussetzung könne auch durch Verfall bei Zeitablauf eintreten (Urteil vom 7.12.2005, Az: 10 K 5715/04 F; Abruf-Nr.  060299 ).
    Das FG Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Anleger mit vergleichbaren Verlusten sollten sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung wenden und den Argumenten der Richter folgen.

    Unser Tipp: Besser ist es derzeit immer noch, die nahezu wertlosen Rechte binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte allerdings der Verkaufserlös zumindest die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 20 | ID 98745