01.03.2005 | Aktuelle Entscheidungen im Überblick
So sind weitergegebene Provisionen beim Empfänger steuerlich zu behandeln
Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) verschiedene Urteile zur steuerlichen Behandlung von Provisionen an Dritte gefällt. Wie diese Provisionen beim Kunden und Tippgeber zu versteuern sind, erläutern wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Klassisch ist folgender Fall: Das Maklerbüro vermittelt Versicherungsverträge an einen "normalen" Kunden, der nicht Untervermittler oder Mitarbeiter ist. Sie gibt einen Teil der Provision einmalig an den Kunden weiter.
In diesem Fall stellt sich die Frage: Sind die weitergegebenen Provisionen beim Kunden sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) oder bleiben sie steuerfrei? Die Antwort hängt davon ab, ob der Kunde eine Vermittlungsleistung entfaltet.
Der Kunde muss die Zahlung nicht als "sonstige Einkünfte" versteuern, wenn das Verhalten des Kunden keine Vermittlungsleistung ist, so der BFH. Im entschiedenen Fall liege eine steuerfreie Leistung vor. Das Verhalten des Kunden erschöpfe sich allein in der Annahme des Geldes. Dadurch erlange er günstigeren Versicherungsschutz. Eine Vermittlungsleistung entfalte er damit nicht (Urteil vom 2.3.2004, Az: IX R 68/02; Abruf-Nr. 041012 ).
Beachten Sie: Auf einer Linie mit dem BFH liegt das Finanzgericht (FG) München. Es hat den Empfang der Zahlungen beim Kunden mit der gleichen Begründung als steuerfrei gewertet (rechtskräftiges Urteil vom 7.6.2002, Az: 8 K 2742/01; Abruf-Nr. 030059 ). Denn der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 2.3.2004, Az: IX R 62/02).
Anders liegt der Fall nach Aussage des BFH, wenn der Kunde sich verpflichtet hätte, als Vermittler aktiv tätig zu werden. Wirbt er selbst andere Kunden oder verpflichtet er sich dazu, ist seine Beteiligung an den Provisionen für den Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrags steuerpflichtig.
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