01.05.2007 | Altersversorgung
Kündigung einer Direktversicherung - keine Auszahlung
Bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung hat die versicherte Person (Arbeitnehmer) keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts, der Überschussbeteiligung und des Bonus. Diese Entscheidung hat das Landgericht Hamburg gefällt.
Begründung: § 2 Absatz 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) sehe eine Verfügungsbeschränkung am Deckungskapital vor, um den Versorgungszweck - die finanzielle Absicherung der versicherten Person im Alter - zu erreichen. Hierzu gehörten nicht nur der Rückkaufswert, sondern auch die Überschussbeteiligung und der Bonus. (Urteil vom 30.3.2006, Az: 332 O 409/05; Abruf-Nr. 063522 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 98902