04.04.2011 | Anlagevermittler
Anspruch eines Anlegers gegen Entschädigungseinrichtung
Scheingewinne, die in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen einer Wertpapierhandelsbank ausgewiesen werden, sind nicht entschädigungsfähig. Entschädigungsfähig ist dagegen der Anspruch auf Rückzahlung der Gelder, die der Anleger im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften der Bank überlassen hat und die vertragswidrig verwendet wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH entschieden (Urteil vom 23.11.2010, Az: XI ZR 26/10; Abruf-Nr. 103937).
Im Urteilsfall verlangte der Anleger auf Grundlage des letzten Kontoauszugs (7.571,76 Euro) und nach Abzug eines Selbstbehalts von 10 Prozent eine Entschädigung von 6.814,58 Euro, hilfsweise forderte er den Differenzbetrag aus der Beteiligungssumme ohne Agio abzüglich Auszahlungen, insgesamt 360,20 Euro. Der BGH hat ihm 324,18 Euro zugesprochen. Der Rückzahlungsbetrag errechnet sich aus dem Nettoanlagebetrag von 19.665,08 Euro nach Abzug der Auszahlungen von 19.304,88 Euro sowie unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 10 Prozent.