04.05.2011 | Anlagevermittlung
Anlageberater muss nicht über Provisionen aufklären
Ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Kunden unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er vom Anleger kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Für den Anleger, der sich von einem freien Anlageberater beraten lässt, liegt es auf der Hand, dass der Berater von der Kapitalanlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die wirtschaftlich betrachtet der vom Anleger gezahlten Anlagesumme entnommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 3.3.2011, Az: III ZR 170/10; Abruf-Nr. 111121) und damit seine 2010 getroffene teils umstrittene Rechtsprechung bekräftigt.
Wichtig: Der BGH legt dem Anlageberater aber nach wie vor die Pflicht auf, über Vertriebsprovisionen zu informieren, wenn diese eine Größenordnung von 15 Prozent des Anlagekapitals überschreiten.