04.10.2010 | Anlagevermittlung
Anleger müssen Schuldenerlass der Bank versteuern
Besitzer von Schrott-Immobilien, die auf das Schuldenerlass-Angebot ihrer Bank eingegangen sind, müssen sich darauf einstellen, dass der Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs der Immobilie im Rahmen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist, wenn die Haltedauer der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre betragen hat. Das gilt selbst dann, wenn der Erlass mit der Bank zeitlich bereits vor dem Verkaufsjahr der Immobilie vereinbart und wirksam wurde. So sieht es das Finanzgericht (FG) Hessen (rechtskräftiges Urteil vom 3.5.2010, Az: 3 K 299/10; Abruf-Nr. 102543). Nach Ansicht des FG gilt das bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften ansonsten für private Einkünfte maßgebliche Zufluss-Prinzip bei den Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG nicht. Bei diesen müssten neben dem Veräußerungserlös und den zuvor steuerlich geltend gemachten Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses aus vorangegangenen Jahren eingerechnet werden.