01.04.2006 | Anlagevermittlung
Auch Wertpapierhandelsbank muss aufklären
Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von Vornherein ausschließen, unterliegt sie einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht, so der Bundesgerichtshof. Dazu sei sie verpflichtet wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler. Sie müsse Interessenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse vermitteln, die sie in die Lage versetzten, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu müsse sie den Anleger aufklären über
| die Höhe der Optionsprämie, |
| die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und |
| die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko (Aufzehren der Anlagesumme). |
Wird die warnende Wirkung der schriftlichen Hinweise durch Gestaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt einer Broschüre weitgehend entwertet, haftet die Wertpapierhandelsbank dem in Optionsgeschäften unerfahrenen Anleger auf Schadenersatz. (Urteil vom 22.11.2005, Az: XI ZR 76/05, Abruf-Nr. 060017 )
Quelle:
Ausgabe 04 / 2006 | Seite 3 | ID 98717
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