01.07.2004 | Anlagevermittlung
Bei Betreuung über Terminoptionen aufklären
Worüber muss der Betreuer von Terminoptionen einen Kapitalanleger aufklären? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet. Er hat die Pflichten wie ein gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, so der BGH. Er muss dem Anleger vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse vermitteln, damit dieser den Umfang seines Verlustrisikos und die verringerten Gewinn-Chancen richtig einschätzen kann. Dazu muss er über Folgendes informieren:
| über die Höhe der Optionsprämie, |
| über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts, die Bedeutung der Prämie sowie über das Risiko, |
| dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und die Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht, |
| ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen und |
| dass höhere Aufschläge bzw. ein höheres Disagio vor allem Anleger im Ergebnis chancenlos machen, die mehrere verschiedene Optionen erwerben. |
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