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01.12.2007 | Anlagevermittlung

BGH bejaht Prospektmangel bei Filmfonds

Der Prospekt des Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG ist mangelhaft, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Er weise im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ im Hinblick auf eine mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig darauf hin, dass dem Anleger ein Totalverlust-Risiko drohe. Die Vorinstanz muss nun prüfen, in welcher Form die Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank für den Prospektmangel einstehen muss.  

Wichtig: Die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Garantin hat der BGH dagegen verneint, weil der Prospekt keine Erklärung der Gesellschaft enthalte. Es heißt darin nur, eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Jedoch hält der BGH eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich, wenn der Anleger den Prüfbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Schlechte Karten hat, wer wie die Kläger nichts von der Prospektprüfung wusste und auch nicht mit dem Vermittler über den Inhalt des Berichts gesprochen hat. (Urteile vom 14.6.2007, Az: III ZR 185/05, III ZR 300/05 und III ZR 125/06) (Abruf-Nr. 072034, 072087, 072088)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 3 | ID 116194