31.07.2009 | Anlagevermittlung
Filmfonds Vif 3. KG: Keine Haftung der Bank
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2007 die Tochtergesellschaft einer internationalen Großbank als in das Konzept beim Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. 3. KG (Vif 3. KG) eingebunden gesehen. Daher hatte er sie als prospektverantwortliche Mitinitiatorin eingestuft (12/2007, Seite 3). Schadenersatzklagen der Anleger hat der BGH jedoch kürzlich abgewiesen. Er begründet das wie folgt:
- Unmittelbare Prospekthaftungsansprüche sind verjährt.
- Für eine weitergehende Prospekthaftung fehlt es an der erforderlichen Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen durch die Mitinitiatorin. Die bloße Einbindung der Bank in das Konzept der Fondsgesellschaft begründet im Verhältnis der Parteien zueinander keine vertragliche Beziehung, aus der sich gesonderte Aufklärungspflichten ergeben könnten.
- Auch eine deliktische Haftung scheidet aus, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Bank über die fehlende Absicherung der Filmproduktionen durch Versicherungspolicen informiert war.
(Urteil vom 29.1.2009, Az: III ZR 74/08) (Abruf-Nr. 090718)
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 5 | ID 128810