01.12.2007 | Anlagevermittlung
Kreditmakler ist kein Wertpapierhandelsunternehmen
Wer als selbstständiger Kreditmakler mit einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung tätig ist und Aufträge zum Erwerb von Anteilen entgegennimmt und diese an ein Kreditinstitut weiterleitet, ist kein Wertpapierhandelsunternehmen. Machen Anleger gegen ihn Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend, gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg die Regelverjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – und nicht die dreijährige Verjährungsfrist nach § 37a Wertpapierhandelsgesetz.
Im Urteilsfall führte das dazu, dass die Anleger ihre Ansprüche geltend machen konnten, weil sie noch nicht verjährt waren. Der Kreditmakler hatte aber Glück. Die Anleger konnten ihm keine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung nachweisen. (Urteil vom 31.7.2007, Az: 6 U 58/06) (Abruf-Nr. 072848)