01.08.2006 | Wichtige Fristen kennen
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Falschberatung
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der CHARTA Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf
Die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ist schon lange nicht mehr nur auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen beschränkt. Die Kunden möchten umfassend beraten und betreut werden. Immer größeren Raum nimmt daher die Vermittlung von sonstigen Finanzprodukten ein, für die keine bzw. eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist. Und auch die (erlaubte) Honorarberatung gewinnt an Bedeutung.
Damit verbunden ist immer auch die Frage, welche Verjährungsvorschriften gelten, wenn der Makler seinen Kunden bei einem bestimmten Produkt falsch berät. Hier sind zwei Gesetze einschlägig: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Lesen Sie nachfolgend, für welche Produkte welche Verjährungsvorschriften relevant sind.
Allgemeine Verjährungsvorschriften des BGB
Unter die allgemeinen Verjährungsfristen fallen Schadenersatzansprüche auf Grund einer Falschberatung bei folgenden Maklertätigkeiten:
| Vermittlungsgeschäfte, für die weder eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO noch eine KWG-Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich ist, zum Beispiel die Vermittlung von |
| fondsgebundenen Lebensversicherungen, |
| Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung und |
| Vermittlungsgeschäfte, für die eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO erforderlich ist, also die Vermittlung von |
| Darlehen - darunter fallen auch Termingelder bzw. Bankeinlagen wie zum Beispiel Festgelder und Spareinlagen, |
| Unternehmensbeteiligungen, |
| stillen Beteiligungen und |
| sonstigen Vermögensanlagen, insbesondere Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds sowie unter dem Begriff der "Riester-Rente" angebotene Finanzprodukte. |
| Erlaubte Honorarberatung bei Gewerbekunden nach dem neuen, voraussichtlich am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts mit einer ausdrücklichen Erlaubnis der jeweils zuständigen IHK. Die Beratung darf hier rechtlich geprägt sein und muss mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen (Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Vermittlerrechts, Stand: 24. März 2006, zu § 34d GewO, zu Absatz 1, Seite 15). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
-
24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
-
Endet automatisch; keine Kündigung notwendig
-
Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein.
Facebook
Werden Sie jetzt Fan der WVM-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion.
Zu Facebook