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01.09.2008 | Anlagevermittlung

Steuervorteile aus AfA nicht anrechenbar

Wird ein Immobilienerwerb im Wege des großen Schadenersatzes rückabgewickelt, so ist der Ersatz nicht um die Steuervorteile zu kürzen, die während der Nutzung der Immobilie über die Abschreibung für Abnutzung (AfA) erzielt hat. Der „Alt-Eigentümer“ hat Anspruch auf volle Rückzahlung des Erwerbspreises. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.6.2008, Az: VII ZR 215/06) (Abruf-Nr. 082294)  

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 4 | ID 121383