· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge im Maklerunternehmen richtig gestalten - Teil V
von WP/StB Renate Siebels, BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, München
| Die Unternehmensnachfolge im Maklerunternehmen ist ein komplexes Thema mit vielen Facetten. Der „WVM“ greift daher in einer Beitragsserie alle Aspekte der Veräußerung eines Maklerunternehmens oder der Übertragung von Versicherungsbeständen auf und gibt Ihnen Denk- und Lösungsansätze an die Hand. Erfahren Sie in dieser Ausgabe alles Wichtige zu den steuerlich relevanten Aspekten bei der Übertragung eines Maklerunternehmens im Wege des Asset Deals und welche Gestaltungsüberlegungen Sie vor der Unternehmensübergabe anstellen sollten. |
Steuerliche Behandlung bei Verkauf im Wege des Asset Deal
Beim Asset Deal verkauft nicht der Unternehmer seine Anteile am Unternehmen, sondern das Unternehmen selbst verkauft sämtliche Vermögensgegenstände. Diese Übertragungsform ist von Einzelunternehmen und von Gesellschaften auf andere Einzelunternehmen und auf Gesellschaften möglich. Steuerlich gilt Folgendes:
- Der Verkauf von einzelnen Wirtschaftsgütern aus dem Einzelunternehmen, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft führen zu laufendem Gewinn.
- Wenn das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft in Zusammenhang mit der Veräußerung einzelner oder aller Wirtschaftsgüter vollständig aufgegeben wird, handelt es sich um eine Betriebsaufgabe, die - wie in der Mai-Ausgabe erläutert - begünstigt besteuert wird.
- Bei der Kapitalgesellschaft handelt es sich immer um laufenden Gewinn, unabhängig davon, ob kurz danach die Kapitalgesellschaft liquidiert wird.
Nachteile auf Verkäuferseite
Für Kapitalgesellschaften ist der Asset Deal steuerlich nachteilig. Veräußert eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen, entsteht ein entsprechend hoher Gewinn. Wird er in der Kapitalgesellschaft thesauriert und angelegt, führt das zwar zuerst einmal dazu, dass die Kapitalgesellschaft selbst bei einem Steuersatz von rund 30 Prozent meist weniger Steuern zahlt als der Gesellschafter.
Aber: Die Gesellschaft selbst verursacht einen höheren Verwaltungsaufwand mit einem jährlichen Jahresabschluss und dessen Offenlegung. Zudem muss der in der Kapitalgesellschaft thesaurierte Gewinn irgendwann an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, um die leere Hülle der Kapitalgesellschaft zu liquidieren; die Ausschüttung löst dann Abgeltungsteuer von 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer aus. Die gesamte Steuerbelastung ist damit höher, als würde der Verkäufer die Anteile an seiner GmbH oder AG verkaufen.
Wichtig | Der Asset Deal bei Kapitalgesellschaften ist für den Erwerber erstrebenswert, für den Veräußerer meist nicht.
Abschreibung beim Asset Deal auf Erwerberseite
Beim Asset Deal hat der Erwerber den Vorteil, dass er die erworbenen Vermögensgegenstände und insbesondere den Kundenstamm in vielen Fällen steuermindernd abschreiben kann.
- Verkauft der Makler das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, kann der Erwerber die einzelnen Wirtschaftsgüter nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben.
- Verkauft der Makler die Anteile an einer Personengesellschaft (KG, OHG), wird dies steuerrechtlich wie ein Asset Deal behandelt. Dies hat für den Erwerber steuerlich den Vorteil, dass er Betriebsvermögen abschreiben kann. Der Makler als Verkäufer wird diesen Steuervorteil im Rahmen der Kaufpreisverhandlung als preiserhöhend anführen.
- Der Erwerber eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft kann den Anteil dagegen nicht abschreiben, weil die Anteile an einer Gesellschaft nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind.
Gewerbesteuer beim Asset Deal
Der Betrieb eines Maklerunternehmens unterliegt unabhängig von der Rechtsform der Gewerbesteuer. Je nachdem was der Makler im Zuge des Asset Deal veräußert, gilt gewerbesteuerlich Folgendes:
- Verkauft der Makler das Betriebsvermögen seines gesamten Einzelunternehmens, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer.
- Werden die gesamten Anteile an einer Personengesellschaft verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer.
- Die teilweise Veräußerung eines Einzelunternehmens oder Anteils einer Personengesellschaft unterliegt dagegen als laufender Gewinn der Gewerbesteuer.
- Die Veräußerung von Anteilen - egal ob ganz oder teilweise - an einer Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer, es sei denn es liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
Die Gewerbesteuer ist bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft auf die Einkommensteuer anrechenbar, soweit der Hebesatz der Gemeinde maximal 380 Prozent beträgt. Liegt der Hebesatz über 380 Prozent, ist der darüber hinausgehende Teil nicht anrechenbar. Da der Solidaritätszuschlag erst nach Abzug der anrechenbaren Gewerbesteuer berechnet wird, kann die Gewerbesteuer zu einer Einsparung beim Solidaritätszuschlag führen.
Umsatzsteuer beim Asset Deal
Die Umsätze eines Versicherungsmaklers unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Es muss sich aber um Umsätze aus der Maklertätigkeit handeln. Für den Asset Deal gilt umsatzsteuerlich Folgendes:
- Die Veräußerung des Mobiliars oder des Firmenwagens des Maklerunternehmens ist als Hilfsgeschäft des Maklers ebenfalls steuerbefreit. Hilfsgeschäfte können aber nur Lieferungen und keine sonstigen Leistungen sein.
- Die Überführung des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen unterliegt wegen der speziellen Befreiung von Grundstücksgeschäften nicht der Umsatzsteuer.
- Die Veräußerung des gesamten Maklerunternehmens (Einzelunternehmen und Personengesellschaft) an einen Erwerber ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, und der Erwerber tritt in die Fußstapfen des Veräußerers. Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Fortführung des Unternehmens.
- Da die Veräußerung eines Teils des Kundenstamms zum einen keine Lieferung als Hilfsgeschäft und zum anderen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen und letztlich auch keine Maklertätigkeit ist, führt die Veräußerung eines Teils des Kundenstamms zur Umsatzsteuerpflicht.
PRAXISHINWEIS | Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann dazu führen, dass die Umsatzsteuer beim Verkauf eines Teils des Kundenstammes vermieden wird. Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist, dass am 1. Januar des betreffenden Jahres der umsatzsteuerpflichtige Vorjahresgesamtumsatz unter 17.500 Euro lag und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres unter 50.000 Euro liegen wird. Sofern am 1. Januar die Veräußerung des Kundenstammes noch nicht geplant war, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz gehören alle Umsätze - einschließlich der Umsätze aus den Energieerlösen der Fotovoltaikanlagen und bei Kapitalgesellschaften auch die private Kfz-Nutzung des Firmenwagens. Nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz gehören folgende Umsätze:
- Umsätze der Versicherungsmakler
- Vermietungsumsätze
- Veräußerung von Anlagevermögen
Sofern der ausgeschiedene Makler nach Verkauf des Unternehmens einen Beratervertrag mit dem Erwerber schließt, unterliegt die Beratertätigkeit der Umsatzsteuer. Sein Beratungshonorar wird für den Erwerber teuer, weil der Erwerber als Versicherungsmakler keinen Vorsteuerabzug hat.
Gestaltungsüberlegungen vor Unternehmensübergabe
Das Umwandlungssteuergesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft oder in eine Kapitalgesellschaft zu überführen.
Überführung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft
Bei der Überführung in eine Kapitalgesellschaft kann diese zwar grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen, aber eine Veräußerung innerhalb von sieben Jahren führt zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven. Der ermäßigte Steuersatz kann nicht angewendet werden.
PRAXISHINWEIS | Eine derartige Überlegung sollte mindestens sieben Jahre vor der geplanten Veräußerung erfolgen. Oder aber die Einbringung des Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft erfolgt von Anfang an zu Verkehrswerten unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bzw. der Fünftel-Regelung. |
Bei der Einbringung müssen sämtliche Wirtschaftsgüter in die Kapitalgesellschaft überführt werden. Wenn das Büro im eigenen Haus ist, gehört auch dieses zum Betriebsvermögen und muss anteilig in die Kapitalgesellschaft überführt werden.
Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
Sofern das Unternehmen für eine Übergangszeit gemeinsam geführt werden soll, bietet sich die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft an. Nach § 24 UmwStG ist die Einbringung in eine Personengesellschaft, das heißt in diesem Fall in eine OHG oder eine GmbH & Co. KG zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich.
Bringt der einsteigende Gesellschafter Geld in die neue Gesellschaft ein, darf dieses für einen längeren Zeitraum nicht entnommen und allenfalls für betriebliche Ausgaben verwendet werden.
PRAXISHINWEIS | Nach einer gemeinsamen Zeit in der Personengesellschaft kann der alte Gesellschafter seinen gesamten Anteil an den neuen Gesellschafter veräußern. Um Streitigkeiten über den Kaufpreis zu vermeiden, sollte dieser bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Gesellschafters als eine Optionsvereinbarung verhandelt werden. |
Sofern der Altgesellschafter Büroräume für die neue Gesellschaft zur Verfügung stellt, können diese im Sonderbetriebsvermögen geführt werden und werden nicht zum Eigentum der Personengesellschaft. Beim Ausstieg aus der Gesellschaft werden die Büroräume ins Privatvermögen überführt und der ausgeschiedene Gesellschafter vermietet diese an die Gesellschaft und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
Das Umwandlungssteuerrecht sieht auch die steuerneutrale Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vor. Die Gesellschafter der GmbH werden im Rahmen der Umwandlung im gleichen Verhältnis Gesellschafter der Personengesellschaft. Wenn die Personengesellschaft weiterhin der Haftungsbeschränkung unterliegen soll, muss eine GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform gewählt werden.
Die Personengesellschaft unterliegt genauso wie die Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Diese ist aber bei einer Personengesellschaft auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Die Kapitalgesellschaft kann den Buchwertansatz, Zwischenwert oder Teilwertansatz (Verkehrswert) wählen. Sofern die übergehenden Vermögensgegenstände und Schulden zum Verkehrswert angesetzt werden, werden stille Reserven aufgedeckt, die in der Kapitalgesellschaft als laufender Gewinn der Besteuerung unterliegen. Auf diese Weise können Verlustvorträge verrechnet werden, die sonst im Rahmen der Umwandlung verloren gehen.
Bei der Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist ein Übernahmegewinn zu ermitteln. Dieser unterliegt bei den Gesellschaftern der Besteuerung wie bei einer Ausschüttung aus der GmbH. Damit werden die bei der GmbH thesaurierten Gewinne besteuert. Das Übernahmeergebnis ermittelt sich wie folgt:
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Eigenkapital der Kapitalgesellschaft |
./. Anschaffungskosten der Beteiligung |
./. Kosten des Vermögensübergangs |
= Übernahmeergebnis |
Das Übernahmeergebnis wird wie eine Ausschüttung behandelt und unterliegt der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Mit dem Tag der Eintragung in das Handelsregister muss die Kapitalertragsteuer abgeführt werden.
Es ergeben sich Besonderheiten bei der Besteuerung, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft weniger als sieben Jahre vor der Umwandlung erworben wurden oder ebenfalls im Rahmen einer Umwandlung entstanden sind.
Weiterführender Hinweis
- Die bisher erschienenen Teile I-IV der Beitragsserie „Unternehmensnachfolge im Maklerunternehmen richtig gestalten“, finden Sie in WVM 2/2014, Seite 16, WVM 3/2014, Seite 5, WVM 4/2014, Seite 5 und WVM 5/2014, Seite 5