05.02.2010 | Anlagevermittlung
Über „Kickback-Zahlungen“ aufklären
Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, seine Kunden über Rückvergütungen, sogenannte „Kickback-Zahlungen“, aufzuklären, die ihm durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Diese Offenlegung solle dem Anleger den Interessenkonflikt des Anlageberaters deutlich machen. Kommt das Wertpapierhandelsunternehmen seiner Pflicht nicht nach, muss es dem Anleger den Schaden ersetzen. Letzterer muss sich aber seine Steuerersparnis anrechnen lassen. (Urteil vom 1.7.2009, Az: 3 U 257/08) (Abruf-Nr. 092385)
Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, seine Kunden über Rückvergütungen, sogenannte „Kickback-Zahlungen“, aufzuklären, die ihm durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen.