01.03.2005 | Anlagevermittlung
Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Seit dem 1. Januar 2002 verjähren Schadenersatzansprüche gegen einen Berater/Vermittler nach drei Jahren. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat. Erlangt der Anleger keine Kenntnis, verjähren die Ansprüche zehn Jahre nach der Beratung/Vermittlung (§§ 195, 199 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Hierzu ein Beispiel:
|
Beachten Sie: Sonderregelungen gelten im Falle der Vermittlung von Wertpapieren, also von Aktien, Fondsanteilen, Optionen etc. Die Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Wertpapier-Anlageberatung verjähren zwar auch nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt hier bereits bei Erwerb der Wertpapiere. Keine Rolle spielt es, ob der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hat (§ 37a Wertpapierhandelsgesetz).