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01.03.2005 | Anlagevermittlung

Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Seit dem 1. Januar 2002 verjähren Schadenersatzansprüche gegen einen Berater/Vermittler nach drei Jahren. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat. Erlangt der Anleger keine Kenntnis, verjähren die Ansprüche zehn Jahre nach der Beratung/Vermittlung (§§  195, 199 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Hierzu ein Beispiel:

Ein sicherheitsorientierter Anleger wurde am 15. Februar 2002 hinsichtlich einer kreditfinanzierten Immobilie falsch beraten. Er erfährt dies im Januar 2004, als er Nachzahlungen an die finanzierende Bank leisten soll. Die Ersatzansprüche des Anlegers auf Grund der Falschberatung verjähren am 31. Dezember 2007. Hätte der Anleger keine Kenntnis von der Falschberatung erlangt, würden seine Ansprüche am 15. Februar 2012 verjähren.

Beachten Sie: Sonderregelungen gelten im Falle der Vermittlung von Wertpapieren, also von Aktien, Fondsanteilen, Optionen etc. Die Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Wertpapier-Anlageberatung verjähren zwar auch nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt hier bereits bei Erwerb der Wertpapiere. Keine Rolle spielt es, ob der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hat (§  37a Wertpapierhandelsgesetz).

Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 3 | ID 98518