01.09.2006 | Anlagevermittlung
Zeichner trägt Beweislast für fehlende Prospektübergabe
Fordert der Zeichner einer Vermögensanlage vom Anlagevermittler Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung, so trägt er die Beweislast für die Behauptung, vom Vermittler keinen Anlageprospekt mit Risikohinweisen erhalten zu haben. Mit diesem Tenor hat der Bundesgerichtshof den Schadenersatzanspruch von Zeichnern eines Filmfonds gegen den Vermittler zurückgewiesen.
Der Vermittler hatte vorgetragen, einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. |
Diesen Vortrag konnten die Zeichner in der Beweisaufnahme nicht widerlegen. |
(Urteil vom 11.5.2006, Az: III ZR 205/05; Abruf-Nr. 061920 )
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 98795