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01.12.2005 | Anspruch auf Ersatzurkunde und Abschriften

Versicherer müssen einem Makler Abschriften zur Verfügung stellen

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

Müssen Versicherer einem Makler Abschriften zur Verfügung stellen? Ja, lautet die Antwort. Lesen Sie, warum das so ist und welche Ansprüche damit verbunden sind.

Recht auf Abschriften

Der Versicherungsnehmer kann jederzeit eine Ersatzurkunde des Versicherungsscheins sowie Abschriften der Erklärungen fordern, die er "mit Bezug auf den Vertrag" abgegeben hat (§  3 Absatz 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]).

Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsnehmer kann auch einen Versicherungsmakler bevollmächtigen, die Unterlagen anzufordern. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Bevollmächtigung (§§  164 ff. BGB).

In der Praxis läuft das so ab: Der Makler lässt sich in der Maklervollmacht vom Kunden bevollmächtigen, Erklärungen zu Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Vollmacht umfasst damit auch das Recht des Maklers, die in §  3 VVG genannten Unterlagen zu fordern.

Vorliegen einer Maklervollmacht beim Versicherer

Liegt dem Versicherer eine gültige Maklervollmacht vor, kann er sich nicht darauf berufen, dass §  3 VVG nur in Bezug auf den Versicherungsnehmer gilt. Denn die Forderung des bevollmächtigten Maklers zur Überlassung der begehrten Unterlagen wirkt unmittelbar für den Versicherungsnehmer (§  164 Absatz 1 BGB).

Akzeptiert der Versicherer die Vollmacht nicht, zum Beispiel weil keine Original-Vollmacht vorgelegt wurde, muss er sie unverzüglich (das heißt: sofort) als unwirksam zurückweisen. Tut er das nicht, ist die Vollmacht wirksam. Sehen Sie dazu den ausführlichen Beitrag in der Ausgabe 2/2005 (Seiten 6 und 7).

Hemmung bei fristgebundenen Handlungen