· Fachbeitrag · Versicherungsrecht/Maklervollmacht
Unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrags: Wann muss der Versicherer reagieren?
| Kündigt ein Versicherungsnehmer (VN) oder der von ihm beauftragte Makler den Versicherungsvertrag, kommt es immer wieder vor, dass der Versicherer die Kündigung nicht oder nicht sofort als unwirksam zurückweist. In bestimmten Fällen ist der Versicherer aber zur Zurückweisung verpflichtet. Sonst entfaltet die Kündigung durch den VN ihre Wirkung. |
Kündigung des Versicherungsvertrags ‒ Zugang entscheidend
Die Kündigung des Versicherungsvertrags ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie wird gegenüber dem Versicherer in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Einer Zustimmung oder Eingangsbestätigung des Versicherers bedarf es nicht. Als Makler müssen Sie also beweisen können, dass dem Versicherer die Kündigung zugegangen ist. Der Beweis gelingt in der Regel durch Versendung der Kündigung
- mit Einschreiben/Rückschein oder mit Einwurf-Einschreiben,
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