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01.04.2003 | Arbeitshilfe für die Praxis

Mustervertrag für Minijobs bis 400 Euro

Neue Regeln gelten seit dem 1. April 2003 für alle Ihre geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Das heißt: Sie müssen alle Minijobs vertraglich neu vereinbaren. Mit den Einzelheiten der Neuregelungen haben wir Sie in der März-Ausgabe vertraut gemacht. In dieser Ausgabe liefern wir Ihnen einen - kommentierten - Vorschlag für einen Vertrag mit einem "Minijobber".

Unser Service: Den Mustervertrag finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Musterverträge und Musterschreiben" .

Erläuterungen

Zu §  1: Machen Sie deutlich, dass es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis 400 Euro handeln soll, das den seit 1. April 2003 geltenden Regeln unterliegt (Absatz 1). Legen Sie im beiderseitigen Interesse den Aufgabenbereich fest (Absatz 2). Behalten Sie sich aber als Arbeitgeber vor, den Mitarbeiter zu anderen Tätigkeiten heranzuziehen (Absätze 2 und 3).

Zu §  2: Die bisherige Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden entfällt. Das verschafft Ihnen größere Flexibilität. Sie sind frei in der Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit, solange Sie nicht gegen geltendes Arbeitszeitrecht verstoßen (nicht mehr als durchschnittlich acht Stunden am Tag).

Zu §  3: Achten Sie darauf, dass das gesamte Arbeitsentgelt (monatliches Entgelt und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) die Geringfügigkeitsgrenze von regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet (Absatz 1). Bei der Festlegung des Stundenlohns sollten Sie außerdem im Auge behalten, dass Teilzeitkräfte (auch Geringverdiener) nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet: Als Arbeitgeber müssen Sie der 400-Euro-Kraft ein Entgelt zahlen, das dem anteiligen Entgelt eines Vollzeit-Beschäftigten entspricht (§  4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Als Arbeitgeber sollten Sie informiert sein, falls sich an den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen Ihres Mitarbeiters etwas ändert (zum Beispiel, wenn er ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingeht (Absatz 3). Denn Sie müssen die Versicherungspflicht des Mitarbeiters prüfen (sehen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 14 dieser Ausgabe).