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01.12.2007 | Arbeitsrecht

Neue Erkrankung – keine neue „Sechs-Wochen-Frist“

Als Arbeitgeber müssen Sie einem kranken Mitarbeiter über den gesetzlichen Zeitraum von sechs Wochen hinaus auch dann keinen Lohn zahlen, wenn während der ersten sechs Wochen eine neue Erkrankung hinzukommt und der Mitarbeiter deshalb länger arbeitsunfähig ist, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.  

Unser Tipp: Informieren Sie Ihren Mitarbeiter schriftlich über den bevorstehenden Ablauf der „Sechs-Wochen-Frist“ für die Lohnfortzahlung, damit er sich wegen des Bezugs des weiteren Krankengelds an seine Krankenkasse wenden kann. Nehmen Sie auch einen Hinweis auf das Urteil auf, wonach sich der Zeitraum durch die zweite Erkrankung nicht verlängert.  

Beachten Sie: Bei Langzeiterkrankungen besteht weiterer Handlungsbedarf: Suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Mitarbeiter nach Lösungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und künftig zu vermeiden. Prüfen Sie die Weiterbeschäftigung auf einem „leidensgerechten“ Arbeitsplatz. Wenn ein Mitarbeiter aufgrund anhaltender oder wiederkehrender Erkrankungen dauerhafte Minderleistungen erbringt, kann sogar (nach entsprechender Sozialauswahl) eine Kündigung gerechtfertigt sein. (Urteil vom 8.12.2006, Az: 3 Sa 585/06) (Abruf-Nr. 071724)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 4 | ID 116192