01.01.2007 | Aufbewahrungskosten und -pflichten
Rückstellungen bilden und Fristen einhalten
Für künftig anfallende Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen Sie eine Rückstellung bilden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603 ). Offen war bislang, in welcher Höhe. Diese Frage hat jetzt die Finanzverwaltung beantwortet (Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 21.9.2006, Az: S 2137 - 41 - St 211; Abruf-Nr. 063622 ; Senatsverwaltung Berlin, Verfügung vom 13.9.2006, Az: III A - S 2175 -1/06).
Eine Rückstellung müssen Sie für aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen bilden. Welche das sind und wie lange Sie sie aufbewahren müssen, sehen Sie auf der folgenden Seite.
Für freiwillig aufbewahrte Unterlagen darf keine Rückstellung gebildet werden. Können Sie solche Unterlagen nicht problemlos aussortieren, soll ein Abschlag von 20 Prozent der rückstellungsfähigen Gesamtkosten gemacht werden. Sie sollten also nachweisen können, dass die Unterlagen im Archiv aufbewahrungspflichtig sind.
In die Rückstellung einzubeziehen sind
die Kosten für den einmaligen Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen (zum Beispiel Sach- und Personalkosten für die Digitalisierung); |
die Raumkosten im Verhältnis der Nutzfläche des Archivs zur Gesamtfläche des Gebäudes. Dazu zählen: Miete bzw. Gebäude-Abschreibung, Instandhaltung, Strom, Heizung, Grundsteuer; |
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