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07.03.2011 | Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

Hat ein freier Architekt keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, stellt das eine Verletzung seiner Berufspflichten dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. So geschehen ist es in einem Fall, den das Verwaltungsgericht (VerwG) Mainz entschieden hat (Urteil vom 2.12.2010; Az: BG-A 1/10.MZ; Abruf-Nr. 110113).  

Hintergrund: Landesrechtliche Regelungen verpflichten Architekten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die mindestens den in § 114 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Leistungsumfang haben muss. Sie müssen der zuständigen Architektenkammer einen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz vorlegen. Informiert der Versicherer die Kammer, dass eine Versicherung nicht mehr besteht, fordert die Kammer den Architekten auf, Versicherungsschutz nachzuweisen. Anderenfalls droht ein berufsrechtliches Verfahren.  

Praxishinweis: Filtern Sie aus Ihrem Kundenbestand die Architekten heraus und sprechen Sie diese auf ihre Berufshaftpflicht an. Bei bestehenden Verträgen überprüfen Sie die Deckungssummen. Den Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes erfahren Sie in der Regel auf der Homepage der zuständigen Architektenkammer.  

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142832