04.02.2011 | Bestandsübertragung und Datenschutz
So meistern Sie die Hürden der Versicherer bei der Übertragung eines Maklerbestands
von Rechtsanwalt Dr. Günther Heinicke, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München
Überträgt ein Makler seinen Bestand auf einen anderen Makler, werden regelmäßig Unterlagen und Daten weitergegeben, die dem Versicherungsgeheimnis unterliegen. Früher sah der Versicherer diesen Vorgang als interne Angelegenheit zwischen den Maklern an und schlüsselte die Bestände um. Heutzutage bauen die Versicherer immer wieder neue Hürden auf:
- Sie verschanzen sich hinter der Behauptung, die Übermittlung von Bestandsdaten an den übernehmenden Makler sei wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafrechtlich relevant (§ 203 Absatz 1 Nummer 6 Strafgesetzbuch [StGB]).
- Sie führen den Datenschutz ins Feld und verlangen eine Einwilligungserklärung jedes Kunden oder sogar die Vorlage einer neuen Maklervollmacht auf den übernehmenden Makler.
Lesen Sie nachfolgend, was davon zutrifft und wie Sie eine Bestandsübertragung rechtssicher meistern.
Keine Verletzung von Privatgeheimnissen
Um es vorweg zu nehmen: Mit der Übertragung eines Bestands begeht der Versicherungsmakler keine strafbare Handlung. Ausgangspunkt der Diskussion ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Darin hat er die Abtretung der Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters für unwirksam erklärt (Urteil vom 10.2.2010, Az: VIII ZR 53/09; Abruf-Nr. 100804).
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