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07.03.2011 | Betriebseinnahmen

Provisionen für Vermittlung von Schiffsbeteiligungen

Ein selbstständiger Anlageberater und -vermittler muss die Provisionszahlungen, die er von einem Emissionshaus für die Vermittlung von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften erhält, als Betriebseinnahmen in seinem Einzelunternehmen erfassen. Das gilt auch dann, wenn er selbst Anteile an den Schifffahrtsgesellschaften gezeichnet und dafür Eigenprovisionen vom Emissionshaus erhalten hat. Er darf die Eigenprovisionen nicht als Sonderbetriebseinnahmen auf der Ebene der Gesellschaften erfassen. Und er darf sie auch nicht als die Anschaffungskosten der eigenen Anteile mindernde Preisnachlässe behandeln. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein gelangt. Begründung des Gerichts: Das eigentliche Interesse sei es gewesen, durch erfolgreiche Vermittlungen eigene Provisionsansprüche gegenüber den Emissionshäusern zu begründen. Es handle sich nicht um „Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaften“, so ausdrücklich das FG (Urteil vom 23.07.2010, Az: 1 K 215/05; Abruf-Nr. 110393).  

Praxishinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anlageberater und -vermittler hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: X R 241/10).  

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142830