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04.05.2011 | Betriebsübergang

Übernehmer haftet nicht für Beitragsschulden des Vorgängers

Wer ein Unternehmen übernimmt, haftet nicht für die Rentenversicherungsbeiträge seines Vorgängers. So jedenfalls sieht es das Landessozialgericht (LSG) Bayern und führt mehrere Gründe an (Beschluss vom 28.1.2011, Az: L 5 R 848/10 B ER; Abruf-Nr. :  

  • Mit dem Betriebsübergang gehen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über, nicht aber Beitragsrückstände zur Sozialversicherung. Denn § 613a BGB ist Sonderprivatrecht für Arbeitsverhältnisse. Es erfasst nicht öffentlich-rechtlich begründete, im SGB normierte Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung.
  • Kein anderes Verständnis des § 613a BGB ergibt sich aus der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen.
  • Der Übernehmer haftet auch nicht aus § 25 Handelsgesetzbuch, weil sich diese Norm nur auf die Geschäftsverbindlichkeiten des Betriebs bezieht und nicht auf die öffentlich-rechtlichen Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Auch über steuerrechtliche Regelungen lässt sich keine Haftung des Übernehmers für Sozialversicherungsbeiträge herleiten. In § 75 Abgabenordnung ist zwar eine solche Haftung des Übernehmers bezüglich Steuerschulden vorgesehen. Mangels Verweisung gilt die Norm nicht für das Sozialversicherungsrecht.

Praxishinweis: Betriebsübergänge sind gerade bei Maklern häufig. Hier schafft das LSG Klarheit bezüglich der beitragsrechtlichen Folgen für Beitragsschulden des Vorgängers.  

Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144685