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31.07.2009 | Betriebsvermögen

Aktienverluste in der Bilanz 2008 richtig ausweisen

Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für eine Wertaufholung vorliegen. Mit dieser Ansicht widersprach der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.9.2007, Az: I R 58/06; Abruf-Nr. 080276; Ausgabe 3/2008, Seite 1) der Verwaltungsauffassung. Jetzt hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass sie das Urteil anwenden will, allerdings mit Einschränkungen: Danach kommt eine Teilwertabschreibung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs der Aktien  

  • zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 Prozent unter dem Anschaffungspreis liegt.

Nachfolgend ein Beispiel zur Erläuterung:  

Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für eine Wertaufholung vorliegen.  

Einzelunternehmer X hat 2007 Aktien erworben und in der Bilanz 2007 mit ihren Anschaffungskosten ausgewiesen. Der Jahresabschluss für 2008 wird im Juli 2009 erstellt.  

 

Anschaffungskosten/Börsenkurse  

Aktie A  

Aktie B  

Anschaffungskosten  

100 Euro  

100 Euro  

Börsenkurs 31. Dezember 2007  

73 Euro  

90 Euro  

Börsenkurs 31. Dezember 2008  

70 Euro  

73 Euro  

Börsenkurs Juli 2009  

70 Euro  

71 Euro  

 

Aktie A ist mit 70 Euro auszuweisen, weil die Kurse zum 31. Dezember 2007 sowie zum 31. Dezember 2008 um mehr als 25 Prozent gefallen sind und es bis zur Bilanzaufstellung zu keiner Kurserholung gekommen ist. Bei der Aktie B kommt keine Teilwertabschreibung in Betracht, weil die Grenzen nicht eingehalten sind.  

(Schreiben vom 26.3.2009, Az: IV C 6 - S 2171 b/0) (Abruf-Nr. 091220)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 5 | ID 128811