01.06.2007 | Bilanz
Keine Betreuungs-Rückstellung bei Bestandsübernahme
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bekanntlich entschieden, dass ein Versicherungsmakler eine Rückstellung für die Betreuung von Verträgen bilden muss, wenn der Versicherer keine Bestandspflege-Courtagen zahlt und die Betreuung bereits mit der Courtage abgegolten ist (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010 ). Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland gilt das nicht, wenn der Makler für den übernommenen Bestand weder Pflegegeld noch Abschluss-Courtage erhält. Die übernommene Pflegeverpflichtung stehe wirtschaftlich allenfalls mit künftigen Abschlüssen bzw. Vertragsänderungen im Zusammenhang. Der Makler befinde sich daher - anders als im BFH-Fall - nicht mit der Erfüllung im Rückstand. Die Bildung einer Rückstellung scheide aus. (rechtskräftiger Beschluss vom 11.10.2006, Az: 1 V 212/06; Abruf-Nr. 070120 )