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01.04.2007 | Bilanz

Rückstellung auch für "Schadenversicherungen"

Im Streit um die Zulässigkeit der Bildung von Bestandspflegerückstellungen ist ein Finanzamt aus Rheinland-Pfalz "eingeknickt". Zwar beruft es sich bezüglich der Bestandspflegerückstellung für Lebensversicherungen auf den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Aber es schreibt: "Dessen ungeachtet sind bei sogenannten Schadenversicherungen Rückstellungen für die künftige Schadensbearbeitung … zulässig. … Deshalb beabsichtige ich eine Teilabhilfe". Es beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1999 (Az: IV R 12/99; Abruf-Nr.  000186 ).

Unser Tipp: Bilden Sie in Ihren künftigen Bilanzen nicht nur Rückstellungen für die Betreuungsleistungen bei Lebensversicherungen, sondern auch für die Betreuung bei Sachversicherungen. Beachten Sie allerdings, dass Sie von der errechneten Rückstellung die erhaltene Betreuungs-Courtage für das jeweilige Jahr abziehen müssen.

Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 98887