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01.08.2007 | Bilanz

Wer klagt gegen Nichtanerkennung von Rückstellungen?

Ein Leser möchte wissen, ob es Kollegen gibt, die gegen die Nichtanerkennung von Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen klagen. Diese Frage reichen wir an Sie weiter. Schreiben Sie bitte an die Redaktion (wvm@iww.de) und nennen Sie uns Ihr Verfahren (Gericht, Aktenzeichen). Wir veröffentlichen die Verfahren in einer der nächsten Ausgaben.  

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat 2004 entschieden: Entsprechende Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen müssen gebildet werden, wenn der Versicherer die Betreuung nicht vergütet (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010). Das Bundesfinanzministerium will das Urteil nicht anerkennen (Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 – S 2137 – 73/06; Abruf-Nr. 063689; Ausgabe 2/2007, Seite 14). Wer die Rückstellung nicht anerkannt bekommt, muss daher selbst klagen, es sei denn, er kann sich auf ein anhängiges Verfahren berufen und seinen Einspruch darauf stützen.  

Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111735