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01.05.2005 | Direktversicherung

Wann gilt für "Altverträge" künftig welche Besteuerung?

von Klaus Ullraum, Leiter Referat betriebliche Altersversorgung, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz setzt bekanntlich für den Bereich Altersversorgung das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung um: Die Aufwendungen für die Vorsorge werden in der Ansparphase steuerfrei gestellt. Dafür werden in der Leistungsphase die empfangenen Leistungen voll besteuert.

Einschneidende Veränderungen bedeutet dies für die Direktversicherung. Insbesondere taucht immer wieder die Frage auf, wann das alte und wann das neue Recht anwendbar ist. Wir sagen Ihnen, was gilt.

Neuregelung

Die Direktversicherung wurde bisher in der Anwartschaftsphase mit 20 Prozent pauschal besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), §  40b Einkommensteuergesetz (EStG). In der Leistungsphase wurden die Renten mit dem Ertragsanteil besteuert. Kapitalleistungen waren sogar in der Regel vollständig steuerfrei. Dazu mussten bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein.

Einführung der nachgelagerten Besteuerung

Zum 1. Januar 2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz auch für die Direktversicherung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt.

  • Die Lohnsteuerpauschalierung nach §  40b EStG wurde für alle Neuzusagen abgeschafft.