01.10.2004 | Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Was Sie in punkto Steuern und Sozialabgaben wissen müssen
von Dr. Claudia Veh und Thomas Zimmermann, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Ihre Kunden müssen sich in Zukunft zusätzlich absichern. Es bietet sich neben der privaten vor allem die betriebliche Altersversorgung (bAV) an. Lesen Sie nachfolgend, was bei den Durchführungswegen aus steuerlicher und sozialabgabenrechtlicher Sicht aktuell gilt. Wir beginnen in dieser Ausgabe mit der Direktzusage, der Unterstützungskasse und der Direktversicherung. Die Pensionskasse und der Pensionsfonds folgen in der nächsten.
Die bAV wurde seit 1. Januar 2002 gestärkt. Seither gilt der Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) (2004: 2.472 Euro). Vorteile:
Die Beiträge werden - außer bei der Direktversicherung - aus dem Brutto-Einkommen entnommen. Damit reduziert sich die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung. |
Die Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar (§ 1b Absatz 5 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung/Betriebsrentengesetz [BetrAVG]). |
Die Direktzusage ist eine flexible Form der bAV. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer direkt ein Versorgungsversprechen. Die Firmen sind bei der Finanzierung der Versprechen äußerst frei.
Vorteil bei der Direktzusage: Die Firma muss Pensionsrückstellungen in der Bilanz ausweisen. Effekt: Gewinn- und Steuerreduktion. Besteht eine Rückdeckungsversicherung, wird ein Aktivwert in der Bilanz ausgewiesen, der dem entgegenwirkt. |
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