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04.05.2011 | Elternzeit

Sonderzahlung auch während der Elternzeit?

Ob eine vom Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Übung gewährte Jahressonderzahlung, wie etwa das Weihnachtsgeld, auch für die Dauer einer Elternzeit geschuldet wird, hängt von den Motiven für die Zahlung ab. Für folgende drei Motive hat das Landesarbeitsgericht Köln aktuell die Frage beantwortet.  

 

  • Zusätzliches Leistungsentgelt: Ist die jährliche Sonderzahlung ein zusätzliches Leistungsentgelt, also eine zusätzliche Belohnung der von der Mitarbeiterin im laufenden Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung, so schuldet der Arbeitgeber die Sonderzahlung während der Elternzeit nicht, da ja das Arbeitsverhältnis ruht.

 

  • Gratifikation mit Mischcharakter: Der Arbeitgeber schuldet auch keine Sonderzahlung, wenn die Gratifikation mehrere Zwecke gleichzeitig erfüllt, also eine zusätzliche Belohnung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist und daneben weitere Zwecke verfolgt, etwa die Motivation zur Betriebstreue. Da die Mitarbeiterin aufgrund der Elternzeit nicht gearbeitet hat, kann der erste Zweck nicht erreicht werden.

 

  • Nicht leistungsbezogene Sonderzahlung: Eine nicht leistungsbezogene Sonderzahlung wird auch während der Elternzeit geschuldet. Denn bei dieser liegt der Zweck mit der Sonderzahlung gänzlich außerhalb der Leistungsvergütung. Der Zweck besteht beispielsweise ausschließlich darin, die Betriebstreue der Mitarbeiterin anzuerkennen oder der Arbeitnehmerin und ihrer Familie eine Freude zu Weihnachten zu machen.

 

Wichtig: Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin muss im Prozess darlegen, dass er/sie die betriebsübliche Sonderzahlung auch während der Elternzeit beanspruchen kann. Im Urteilsfall ist der Mitarbeiterin das nicht gelungen (Urteil vom 22.7.2010, Az: 7 Sa 1283/09; Abruf-Nr. 110614).