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04.11.2010 | Ende der Zusammenarbeit

Kein AVAD-Eintrag auf Verdacht!

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

Ein negativer AVAD-Eintrag auf einen bloßen Verdacht hin ist unzulässig. Das sollte selbstverständlich sein. War es jedoch für einen Versicherer nicht, wie der folgende Fall zeigt.  

 

Der Fall

Der Versicherer hatte bei Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Makler-GmbH die AVAD informiert. Als Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit hatte er - ohne belastbare Beweise in der Hand zu haben - angegeben: „Verdacht auf Urkundenfälschung“. In der Folge beendeten diverse Versicherer die Zusammenarbeit mit der Makler-GmbH, was erhebliche finanzielle Einbußen nach sich zog.  

Die Makler-GmbH wehrte sich im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen diese AVAD-Meldung. Erst in zweiter Instanz und nach einem Jahr Verfahrensdauer wurde zugunsten der Maklerin entschieden. Die Entscheidung hinderte den Versicherer nicht daran, die Angelegenheit weiter in ein Hauptsacheverfahren zu treiben (WVM Ausgabe 8/2009, Seite 7).  

 

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg bestätigte nun im Hauptsacheverfahren, dass diese Verdachtsmeldung unzulässig gewesen sei und untersagte die Behauptung. Es hat zudem festgestellt, dass der Versicherer der Makler-GmbH den Schaden ersetzen muss, der durch die unzulässige Verdachtsmeldung entstanden ist oder noch entstehen wird (rechtskräftiges Urteil vom 4.5.2010, Az: 312 O 367/09; Abruf-Nr. 102766).  

 

Praxishinweise

Es ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass vage Verdächtigungen im AVAD-Register eingetragen werden. Gehen Sie daher wie folgt vor:  

  • Holen Sie regelmäßig eine Selbstauskunft bei der AVAD ein; insbesondere dann, wenn Ihre Zusammenarbeit gekündigt wurde.
  • Gehen Sie umgehend gegen unrichtige Einträge vor.
  • Verlangen Sie zuerst die Löschung oder zumindest Sperrung des Eintrags bei der AVAD.
  • Anschließend fordern Sie denjenigen, der den Eintrag veranlasst hat, zur Unterlassung auf; notfalls klagen Sie.

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag zum Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Praxistipps im „Archiv“ (www.iww.de), WVM Ausgabe 8/2009, Seite 7