04.11.2010 | Ende der Zusammenarbeit
Kein AVAD-Eintrag auf Verdacht!
von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
Ein negativer AVAD-Eintrag auf einen bloßen Verdacht hin ist unzulässig. Das sollte selbstverständlich sein. War es jedoch für einen Versicherer nicht, wie der folgende Fall zeigt.
Der Fall
Der Versicherer hatte bei Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Makler-GmbH die AVAD informiert. Als Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit hatte er - ohne belastbare Beweise in der Hand zu haben - angegeben: „Verdacht auf Urkundenfälschung“. In der Folge beendeten diverse Versicherer die Zusammenarbeit mit der Makler-GmbH, was erhebliche finanzielle Einbußen nach sich zog. |
Die Makler-GmbH wehrte sich im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen diese AVAD-Meldung. Erst in zweiter Instanz und nach einem Jahr Verfahrensdauer wurde zugunsten der Maklerin entschieden. Die Entscheidung hinderte den Versicherer nicht daran, die Angelegenheit weiter in ein Hauptsacheverfahren zu treiben (WVM Ausgabe 8/2009, Seite 7).
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg bestätigte nun im Hauptsacheverfahren, dass diese Verdachtsmeldung unzulässig gewesen sei und untersagte die Behauptung. Es hat zudem festgestellt, dass der Versicherer der Makler-GmbH den Schaden ersetzen muss, der durch die unzulässige Verdachtsmeldung entstanden ist oder noch entstehen wird (rechtskräftiges Urteil vom 4.5.2010, Az: 312 O 367/09; Abruf-Nr. 102766).
Praxishinweise
Es ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass vage Verdächtigungen im AVAD-Register eingetragen werden. Gehen Sie daher wie folgt vor:
|
Weiterführende Hinweise
- Beitrag zum Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Praxistipps im „Archiv“ (www.iww.de), WVM Ausgabe 8/2009, Seite 7
- AVAD, Normannenweg 2, 20537 Hamburg, Telefon: 040 251921-0, Internet: www.avad.de, E-Mail: avadinfo@avad.de
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig