31.07.2009 | Ende der Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Makler
Kein AVAD-Eintrag bei bloßem Verdacht auf Urkundenfälschung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
Die „Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.“ - kurz AVAD - sammelt Informationen: über die Aufnahme und Beendigung der Zusammenarbeit von Vermittlern und Unternehmen und Probleme bei Courtagen, Storno oder Straftaten. Doch Versicherer dürfen die AVAD nicht über alles informieren. Meldungen der Versicherer, welche sich lediglich auf einen Verdacht gegen einen Versicherungsmakler stützen, sind unzulässig und daher zu unterlassen, so das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 6.5.2009, Az: 5 U 155/08; Abruf-Nr. 091863).
Der zugrunde liegende Fall
Ein Versicherer hatte bei Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Makler-GmbH die AVAD über die Auflösung des Vertragsverhältnisses benachrichtigt. Als Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses hatte er „Verdacht auf Urkundenfälschung“ angegeben. Auf den Widerspruch der Makler-GmbH hin wurde der Kündigungsgrund wenig später von der AVAD gesperrt. Die Sperrung hatte zur Folge, dass anfragende Versicherer zwar den Kündigungsgrund nicht mehr erfuhren, allerdings blieb der Sperrvermerk ersichtlich. In der Folge kündigten mehrere Versicherer der Makler-GmbH die Zusammenarbeit auf, was zu Einnahmeverlusten führte. |
Die Makler-GmbH ging daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherer vor, welcher den Eintrag veranlasst hatte. Sie verlangte Unterlassung der Äußerung, dass der „Verdacht auf Urkundenfälschung“ bestünde. Das OLG gab ihr Recht.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG musste abwägen zwischen dem Interesse der Versicherer, möglichst frühzeitig über Risiken in der Zusammenarbeit mit Vermittlern gewarnt zu werden, und dem Interesse des Maklers am Erhalt seines geschäftlichen Ansehens bzw. Fortkommens. Die Abwägung des OLG fiel klar zugunsten des Maklers aus.
Grundsätzlich müsse ein Versicherer auch schon einen Verdacht auf Urkundenfälschung eines für sie tätigen Versicherungsvermittlers an die AVAD zur Verbreitung in der Branche melden dürfen. Da bereits die Meldung eines Verdachts der Begehung einer Straftat zu erheblichen Nachteilen für den Makler führe, dürfe ein solcher Verdacht erst ausgesprochen werden, wenn ein „Mindestbestand von Beweisen“ für die Begründetheit des Verdachts recherchiert wurde.
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