01.09.2008 | FG gewährt Aussetzung der Vollziehung
Rückstellungen für Betreuung vermittelter Lebensversicherungsverträge zulässig
Ein Versicherungsmakler kann zur Bestandspflege bereits vermittelter Lebensversicherungsverträge Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands bilden, wenn die vom Versicherer geleisteten Abschluss-Courtagen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags gezahlt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden und sich dabei kritisch mit der Haltung der Finanzverwaltung auseinandergesetzt.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Vermittler betreibt als Einzelunternehmer ein Versicherungsbüro. In der Bilanz 2003 bildete er erstmals eine Rückstellung zur Bestandspflege von bereits vermittelten Lebensversicherungen in Höhe von 50.597 Euro. Er legte eine Anzahl von 1.605 Lebensversicherungen im Bestand und geschätzte Mitarbeiterkosten in Höhe von 1,5 Stunden zu je 20,87 Euro zugrunde. In der Bilanz 2004 wies er eine Rückstellung in Höhe 70.895 Euro aus und führte den Rückstellungen im Wirtschaftsjahr 2004 einen Betrag in Höhe von 20.648 Euro zu (Bestand: 1.938 Lebensversicherungen; Mitarbeiterkosten: 1,5 Stunden zu je 24,39 Euro). Eine Abzinsung der Rückstellungen erfolgte weder im Wirtschaftsjahr 2003 noch 2004. |
Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an. Gegen die Bescheide legte der Vermittler Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Vermittler Einspruch, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Vor dem FG beantragte er dann die Aussetzung der Vollziehung. Und diesen Aussetzungsantrag hielt das FG für teilweise begründet (Beschluss vom 9.5.2008, Az: 8 V 1535/08; Abruf-Nr. 082326)
Der Beschluss des FG
Die Nichtanerkennung der streitigen Rückstellungen – bereits dem Grunde nach – ist nach Ansicht des FG „ernstlich zweifelhaft“. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide bestünden bereits deshalb, weil der Rechtsauffassung des Finanzamts die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegenstehe. Der BFH habe hierzu wie folgt entschieden:
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