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03.07.2009 | FG Münster vermisst gesetzliche Grundlage

Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wackelt

Ein „Einnahmen-Überschuss-Rechner“ muss nicht den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ verwenden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.  

Anlage EÜR - Mehraufwand und zusätzliche Kosten

Vielen, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Anlage EÜR ein Dorn im Auge. Denn das Ausfüllen der Anlage kostet mehr Zeit und verursacht zusätzliche Kosten, wenn zum Beispiel bereits eine DATEV-Gewinnermittlung erstellt wurde.  

 

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer seiner Steuererklärung für das Jahr 2006 (bestehend aus Mantelbogen und Anlage GSE) eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach DATEV-Fassung beigefügt. Das Finanzamt wies den Unternehmer auf die Pflicht zur Abgabe einer Anlage EÜR gemäß § 60 Absatz 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) hin und bat ihn, eine solche Anlage auf amtlichem Vordruck nachzureichen.  

 

Nach erfolglosem Einspruch klagte der Unternehmer vor dem FG. Er machte geltend, dass es keine wirksame gesetzliche Grundlage gebe, nach der er verpflichtet sei, die Anlage EÜR auszufüllen. Es sei zudem nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Anlage EÜR im Vergleich zu einer DATEV-Gewinnermittlung für die Finanzverwaltung habe.  

Entscheidung des FG Münster