01.04.2007 | Finanzierung
Abtretung von Darlehensforderungen ist wirksam
Ein Kreditinstitut kann eine Darlehensforderung wirksam abtreten, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Weder lasse sich aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots herleiten noch aus sonstigen etwa datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Wichtig: Auch wenn die Abtretung rechtens ist, kann der Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank haben. Und zwar, wenn die Bank gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. (Urteil vom 27.2.2007, Az: XI ZR 195/05; Abruf-Nr. 070720 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 98883