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01.06.2003 | Finanzierung

Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen

Immer wieder fragen Leser: Wann ist eine Bürgschaft wegen Überforderung des bürgenden Ehegatten sittenwidrig? Die Antwort darauf gibt das Kammergericht (KG) Berlin: Die Bürgschaft muss aus Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers wirtschaftlich sinnlos sein. Der Bürge muss aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handeln. Er muss krass finanziell überfordert sein. Von krasser finanzieller Überforderung spricht man, wenn

  • die mit der Bürgschaft übernommene Verpflichtung so hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, der Bürge werde diese wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können,
  • bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden davon auszugehen ist, dass der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag und
  • das von den Eheleuten gemeinsam verfolgte Vorhaben zu keiner Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Bürgen führen würde (kein gemeinsames Interesse

    So lag der Fall vor dem KG: Zum Zeitpunkt, als die Bürgin die Bürgschaftsverpflichtung einging, war sie arbeitslos. Bei vernünftiger Betrachtung war sie zu keinem Zeitpunkt in der Lage, im Bürgschaftsfall für die Hauptschuld oder auch nur für die Zinsbelastungen aufzukommen. Die Bürgschaft war folglich nichtig (Urteil vom 4.6.2002, Az: 4 U 124/01; Abruf-Nr.  030440 ).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 3 | ID 98199