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01.12.2005 | Freigrenzen beachten

Weihnachtsgeschenke richtig (ver-)steuern

Weihnachten steht vor der Tür. Wir sagen Ihnen, was steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn Sie Ihren Geschäftspartnern und/oder Mitarbeitern Weihnachtsgeschenke zukommen lassen wollen.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ihr Wert 35 Euro pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt (§  4 Absatz 5 Nummer 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die 35 Euro umfassen die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer. Das heißt: Wenn 1/5 Ihrer Umsätze umsatzsteuerpflichtig ist und 4/5 umsatzsteuerfrei, darf der Wert des Geschenks 36,12 Euro betragen (= 35 Euro + 16 % x 1/5). Erzielen Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze, darf der Wert des Geschenks brutto nur 35 Euro betragen.

Wichtig: Bei den 35 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, entfällt der Betriebsausgaben-Abzug völlig.

Unser Tipp: Die Aufwendungen dürfen Sie unbeschränkt abziehen, wenn der Empfänger das Geschenk als notwendiges Betriebsvermögen behandeln muss und es seiner Art nach nur betrieblich nutzbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einem Arzt einen Arztkoffer schenken.

Die Aufwendungen für Geschenke müssen Sie auf einem gesonderten Konto verbuchen (§  4 Absatz 7 EStG).

Geschenke an Mitarbeiter

Geschenke an Mitarbeiter sind unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie können aber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein: