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04.05.2011 | Geschäftsbriefe

Auf Geschäftsbriefen und Rechnungen sind diese Angaben Pflicht

Für die Gestaltung Ihrer Geschäftsbriefe gelten je nach Gesellschaftsform Ihres Maklerunternehmens bestimmte gesetzliche Formvorschriften. Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten sollten, um nicht der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt zu sein.  

Wer muss die Vorschriften beachten?

Gesetzliche Vorgaben bestehen nur für Maklerunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Die Anforderungen an den Geschäftsbrief sind je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich. Sie richten sich nach folgenden Vorschriften und sind Punkt für Punkt verpflichtend einzuhalten.  

 

  • Im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen (§ 37a Handelsgesetzbuch [HGB])
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG; § 125a HGB)
  • Kommanditgesellschaft (KG; § 177a HGB)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; § 35a GmbH-Gesetz [GmbHG])
  • GmbH & Co. KG (§§ 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG)
  • Aktiengesellschaft (AG; § 80 Aktiengesetz [AktG])

 

Für ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, etwa ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), gibt es keine Vorschriften (mehr dazu unten).  

Was ist ein „Geschäftsbrief“?

Der Begriff „Geschäftsbrief“ wird sehr umfassend verstanden; er erfasst grundsätzlich alle schriftlichen Mitteilungen an außenstehende Geschäftspartner unabhängig von der Form.