01.03.2004 | Geschäftsführungsleistungen
Gefahr zusätzlicher Umsatzsteuerlast!
von Diplom-Finanzwirt Jürgen Serafini, Troisdorf
Erhält der Gesellschafter einer Makler-OHG, -KG oder -GmbH & Co. KG eine Vergütung für seine Geschäftsführung, ist diese unter Umständen umsatzsteuerpflichtig (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 6.6.2002, Az: V R 43/01; Abruf-Nr. 020931 ). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2003 gewährt, innerhalb der keine negativen Folgen aus der Rechtsprechung gezogen werden sollen (Schreiben vom 17.6.2003, Az: IV B 7 - S 7100 - 121/03; Ausgabe 7/2003, Seite 4 ).
Nun hat das BMF die Übergangsfrist letztmalig bis zum 31. März 2004 verlängert und gleichzeitig Stellung zu Zweifelsfragen bezogen (Schreiben vom 23.12.2003, Az: IV B 7 - S 7100 - 246/03; Abruf-Nr. 040448 ). Dieses Schreiben verschärft die Sachlage. Insbesondere dürfte nun der Abschluss eines Anstellungsvertrags nicht mehr ausreichen, um die Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden. Wir sagen Ihnen nachfolgend, was Sie bis zum 31. März veranlassen müssen, um die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen.
Handlungsbedarf besteht vor allem bei Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Denn sie können die Umsatzsteuer auf die Geschäftsführungsleistung nicht als Vorsteuer abziehen. Die Geschäftsführungsvergütung verteuert sich damit um 16 Prozent.
Nach der neuen Rechtslage wird die Geschäftsführungsvergütung umsatzsteuerpflichtig, wenn
die Vergütung gewinn un abhängig und |
die Geschäftsführungstätigkeit als selbstständig zu werten ist. |
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