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02.06.2009 | Geschlossene Fonds

Anlageberater muss seinen Kunden über erhaltene Rückvergütungen aufklären

von RA Dr. Dean Martinovic, Lenhardt Rechtsanwälte, Berlin

Die Bank als Anlageberater ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass sie für die Vermittlung der empfohlenen Anlage eine Rückvergütung des Agios erhält. Klärt der Berater nicht auf, macht er sich gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 20.1.2009, Az: XI ZR 510/07; Abruf-Nr. 090715).  

 

Die Entscheidung des BGH

Ein Anleger warf seiner Bank eine fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Medienfonds vor. Der Bankmitarbeiter habe es versäumt, darauf hinzuweisen, dass das fünfprozentige Agio nach dem Prospekt an die Fondsgesellschaft zu zahlen sei, von der Fondsgesellschaft aber aufgrund einer Vereinbarung in voller Höhe an die vermittelnde Bank rückvergütet würde.  

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Anlegers abgewiesen. Begründung: Die Bank sei bei einer Provision von weniger als 15 Prozent zu keiner Aufklärung verpflichtet gewesen.  

 

Nach Ansicht des BGH gilt dies nur in der Anlagevermittlung. In der Anlageberatung ist die Bank dagegen zur Aufklärung über jegliche Rückvergütungen verpflichtet. Hierzu verweist der BGH auf sein Urteil zu Rückvergütungen bei Wertpapiergeschäften (Urteil vom 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05; Abruf-Nr. 070828; Ausgabe 5/2007, Seite 4).