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01.03.2005 | GmbH

Geburtstagsfeier einer GmbH für ihren GGf

Übernimmt eine Versicherungsmakler-GmbH die Kosten eines Geburtstagsempfangs für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), zu dem der GGf persönlich eingeladen hat, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch, wenn die Teilnehmer überwiegend Mitarbeiter der Versicherungsmakler-GmbH sind. Im dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein GGf aus Anlass seines 50. Geburtstags zu einer Großveranstaltung mit 2.650 Mitarbeitern sowie 70 Personen aus der Gesellschaft und dem Bekanntenkreis eingeladen.

Wichtig: Der für die GmbH zuständige erste Senat des BFH, der die Sache zu entscheiden hatte, weicht damit nach eigener Ansicht nicht von der Rechtsprechung des sechsten Senats vom 28. Januar 2003 (Az: VI R 48/99; Abruf-Nr.  030715 ) ab. Begründung: In dem vom sechsten Senat entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft eingeladen und nicht der GGf persönlich. Außerdem ließ der erste Senat offen, ob er der Beurteilung durch den sechsten Senat folgen würde. (Urteil vom 14.7.2004, Az: I R 57/03; Abruf-Nr.  042465 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 2 | ID 98516