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01.05.2007 | Großmakler verhält sich abredewidrig

Haftung bei der Courtage-Teilung zwischen Maklern

von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der wissentlichen Abweichung von Courtage-Teilungsvereinbarungen zwischen Maklern - auch in haftungsrechtlicher Hinsicht - einen beachtenswerten Beschluss veröffentlicht. Diesen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Der zugrunde liegende Fall

Ein Makler hat mit einem Großmakler ein Gemeinschaftsgeschäft getätigt. Dabei haben die beiden Makler eine hälftige Teilung der Courtage vereinbart. Im Verhältnis zum Kunden sollte nur der Großmakler einen Vergütungsanspruch haben. Der Großmakler vereinbarte mit dem Kunden jedoch einen geringeren Courtage-Satz, als zuvor mit dem Makler abgesprochen.

1. Klage Makler - Großmakler

Der Makler verklagte den Großmakler auf den Differenzbetrag zu seinem ursprünglichen Courtage-Anteil und siegte. Das Gericht stellte klar, dass die beiden Makler eine eindeutige Regelung zur Höhe der Courtage getroffen haben, von der der Großmakler nicht ohne Zustimmung habe abweichen dürfen.

2. Klage Großmakler - Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer

Daraufhin forderte der Großmakler von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung den Ersatz des ihm entstanden Schadens. Diese lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen.

Der BGH bestätigte nun die Ablehnung des Versicherers (Beschluss vom 24.1.2007, Az: IV ZR 288/04; Abruf-Nr.  070764 ):

  • In der einseitigen Vereinbarung einer geringeren Courtage mit dem Kunden habe der Großmakler wissentlich den Vertrag mit dem Makler verletzt.
  • Das habe dem Großmakler aufgrund seiner langjährigen Erfahrung bewusst sein müssen.