01.05.2007 | Großmakler verhält sich abredewidrig
Haftung bei der Courtage-Teilung zwischen Maklern
von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Büro Münster
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der wissentlichen Abweichung von Courtage-Teilungsvereinbarungen zwischen Maklern - auch in haftungsrechtlicher Hinsicht - einen beachtenswerten Beschluss veröffentlicht. Diesen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
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Der Makler verklagte den Großmakler auf den Differenzbetrag zu seinem ursprünglichen Courtage-Anteil und siegte. Das Gericht stellte klar, dass die beiden Makler eine eindeutige Regelung zur Höhe der Courtage getroffen haben, von der der Großmakler nicht ohne Zustimmung habe abweichen dürfen.
Daraufhin forderte der Großmakler von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung den Ersatz des ihm entstanden Schadens. Diese lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen.
Der BGH bestätigte nun die Ablehnung des Versicherers (Beschluss vom 24.1.2007, Az: IV ZR 288/04; Abruf-Nr. 070764 ):
In der einseitigen Vereinbarung einer geringeren Courtage mit dem Kunden habe der Großmakler wissentlich den Vertrag mit dem Makler verletzt. |
Das habe dem Großmakler aufgrund seiner langjährigen Erfahrung bewusst sein müssen. |
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