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04.06.2009 | Haftung

Vorsicht bei Verwendung des Begriffs „Kardinalpflicht“

Das Bestreben ist groß, im Bereich der Kapitalanlagevermittlung die Haftung zu beschränken. Denn jede Vertragsverletzung führt zur Ersatzpflicht des Vermittlers. Doch Vorsicht! Nicht jede Haftungsbeschränkung hält vor Gericht. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Verwender nur „im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)“ haftet, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Begründung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle: Einem juristischen Laien erschließe sich nicht, was mit „Kardinalpflicht“ gemeint sei.  

Wichtig: Das OLG hat den Fall anders als das Landgericht Hannover entschieden (Ausgabe 8/2008, Seite 5). (Urteil vom 30.10.2008, Az: 11 U 78/08) (Abruf-Nr. 090410)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127512