01.09.2008 | Honorarberatung
BaFin: BAV-Verlautbarung ist überholt
Dürfen Versicherungsmakler Honorar für ihre Tätigkeit mit ihren Kunden vereinbaren? Diese Frage war in der Vergangenheit umstritten, auch aufgrund der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV, heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) in VerBAV 9/96, 222.
Wichtig: Das BaFin hält nun an der Auffassung nicht mehr fest. Es teilt uns hierzu auf Anfrage mit: Aufgrund der geänderten Gesetzeslage in §34d Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung „ist der Inhalt der damaligen BAV-Verlautbarung überholt“.
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121390