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01.07.2006 | Inkasso-Vollmacht

Haftung des Versicherungsmaklers für Inkasso-Geld bei Insolvenz der Bank

Es ist sorgfaltswidrig, wenn der zum Inkasso bevollmächtigte Versicherungsmakler die Einnahmen auf einem Konto verwahrt, auf dem die Einlagen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Einlagensicherung geschützt sind. Kommt es zur Insolvenz der Bank, muss der Makler nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dem Versicherer den Schaden ersetzen.

Der zu Grunde liegende Fall

Im Urteilsfall war der Versicherungsmakler zum Inkasso berechtigt. Mit den Versicherern war vereinbart, dass er die Prämien der Versicherungsnehmer einzieht und quartalsweise mit den Versicherern abrechnet.

Die Prämien legte der Makler in der Zwischenzeit auf einem Tagesgeldkonto bei der BFI Bank an. Über diese Bank wurde 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zirka 1,1 Mio. Euro an Prämiengeldern auf dem Tagesgeldkonto.

Die Versicherer forderten vom Makler Schadenersatz für die nicht gesicherten Prämien. Lediglich 20.000 Euro waren über die gesetzliche Einlagensicherung gesichert. Diese Forderung ist berechtigt, stellte der BGH fest (Urteil vom 21.12.2005, Az: III ZR 9/05; Abruf-Nr.  060239 ).

Die Entscheidung des BGH

Der Versicherungsmakler hat seine Sorgfaltspflichten aus dem Inkasso-Auftrag verletzt. Er haftet für die verlorenen Prämien. Gründe:

  • Beim Inkasso-Auftrag handelt der Makler als Treuhänder der Versicherer (Treugeber).