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01.02.2004 | Kooperationen

Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Vorsicht, wenn Sie mit einem aus Ihrer Versicherungsmakler-Gesellschaft ausscheidenden Partner ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung vereinbaren! Überschreiten Sie nicht die Zwei-Jahresfrist! Denn eine Überschreitung der Zwei-Jahresfrist ist unwirksam. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: Ein Gesellschafter war aus einer Freiberufler-GbR ausgeschieden. Gegen eine Karenzentschädigung von 260.000 DM verpflichtete er sich, fünf Jahre nach Ausscheiden nicht für Mandanten der GbR tätig zu werden.

Die Länge des Wettbewerbsverbots verstößt nach Ansicht des BGH gegen die guten Sitten (§  138 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach einem Zeitraum von zwei Jahren hätten sich die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden könne.

Wichtig: Das Urteil ist durchaus auf Versicherungsmakler-Gesellschaften übertragbar. Auch Versicherungsmakler erbringen "Dienste höherer Art" und sind Freiberuflern vergleichbar. (Urteil vom 29.9.2003, Az: II ZR 59/02; Abruf-Nr.  032717 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 2 | ID 98309